Satzung:

Satzung des Fördervereines Hospiz im Landkreis Biberach

 

1. Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Hospiz im Landkreis Biberach“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Er hat seinen Sitz in Biberach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck

 

2.1 Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der ambulanten und stationären Hospizarbeit im Landkreis Biberach. In den ambulanten Hospizdiensten  und -gruppen werden schwerkranke und sterbende Menschen in der häuslichen Umgebung begleitet und die Angehörigen entlastet. In ein stationäres Hospiz werden Menschen aufgenommen, deren Krankheit aller Wahrscheinlichkeit nach unheilbar und so weit fortgeschritten ist, dass eine Heilung nicht erwartet werden kann und die Lebenserwartung nur wenige Wochen bis Monate beträgt.

 

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden oder Veranstaltungen und Aktivitäten, die der ambulanten Hospizarbeit sowie der Gründung und späteren Erhaltung des stationären Hospizes im Landkreis Biberach dienen.

 

2.3 Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich den Werten des Christentums und des Humanismus verpflichtet. Werte anderer Religionsgemeinschaften sind zu respektieren so weit sie mit den Werten des Christentums und des Humanismus vereinbar sind. Unheilbar kranke und sterbende Menschen sollen unabhängig von ihrer Herkunft, ihren religiösen und politischen Anschauungen bis zu ihrer letzten Lebensstunde durch ehrenamtliche Helfer-innen und Helfer, Fachkräften im Zusammenwirken mit Familien-angehörigen, Freunden so wie ambulanten und stationären Einrichtungen begleitende Hilfe erfahren. Der Verein steht auch Familienangehörigen mit Rat und Tat zur Seite.

 

2.4 Der Verein verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

 

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

2.6 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

2.7 Ein Aufwandsentschädigung kann auf Antrag gegen Nachweis gewährt werden.

 

3. Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel aus-schließlich zur Förderung der in § 2 Nr. 1 der Satzung genannten steuerbe-günstigten Einrichtung verwendet.

 

4. Mitgliedschaft

 

4.1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Institutionen oder Organisationen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern.

 

4.2 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages so wie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

4.3 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet:

- mit dem Tod des Mitgliedes.

- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

- durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

5. Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand.

 

6. Mitgliederversammlung

 

6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu ihr wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand eingeladen.

 

6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der selben Form vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangt.

 

6.3 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

- Kenntnisnahme des Berichtes der RechnungsprüferIn;

- Genehmigung der Jahresrechnung;

- Entlastung des Vorstandes;

- Wahl des Vorstandes;

- Wahl von zwei RechnungsprüferInnen;

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

- Änderung der Satzung;

- Auflösung des Vereins.

 

6.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Wahlen gilt die relative Stimmenmehrheit.

 

6.5 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung erstellt der/die SchriftführerIn ein Ergebnisprotokoll, das von ihr/ihm und der/dem VersammlungsleiterIn unterschrieben wird.

 

7. Vorstand

 

7.1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem StellvertreterIn, der/dem SchatzmeisterIn, der/dem SchriftfüherIn, so wie drei BeirätInnen.

 

7.2 Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden oder der/den StellvertreterIn vertreten.

 

7.3 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

7.4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung;

- Erstellen der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

- Vergabe der Spendenmittel/Mitgliedsbeiträge;

- Erstellung der Jahresrechnung.

7.5 Über die Vorstandsitzungen wird ein Ergebnisprotokoll geführt.

 

8. Beratender Beirat

 

Der Vorstand ist berechtigt einen beratenden Beirat einzurichten. In diesem kann er insbesondere VertreterInnen aus den Bereichen Theologie, der Kirchen, Sozialarbeit, ambulante Hospizdienste, Medizin, Psychologie, Finanzen, Pflege, VertreterInnen von Kommunen und Träger des stationären Hospizes berufen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Zu den Aufgaben des Beirates gehören u. a. die Beratung des Vorstandes und die ideelle und praktische Unterstützung des Vereins.

 

9. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

 

9.1 Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

 

9.2 Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

9.3 Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen einer steuerbegünstigten Einrichtung oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zu überweisen, die ambulante Hospizarbeit leistet oder ein stationäres Hospiz betreibt.

 

Gründungsversammlung am 19.6.2006 in Biberach a.d. Riss

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Satzung Förderverein Hospiz
2006
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